Informationen über Förderprogramme der Ministerien


Der Investitionsstock ist ein im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) verankertes Förderinstrument des Landes. Definiert wird der Investitionsstock in Nr. 6 der Aufzählung des § 18 Absatz 1 LFAG. Danach werden Mittel bereitgestellt für „sonstige kommunale Vorhaben oder kommunale Beteiligungen an Vorhaben, die das Gemeinwohl erfordert (Investitionsstock)”. Die Aufgabe des Investitionsstocks ergibt sich damit bereits abschließend aus dem Gesetz: mit den hierfür veranschlagten Mitteln sollen diejenigen kommunalen Vorhaben gefördert werden, für die keine anderen Landesmittel ausdrücklich bereitgestellt werden.

Förderfähig sind u.a.:

  • Neubau oder Sanierung von Dorfgemeinschaftshäuser
  • Verbesserung der Infrastruktur

Investitionsstock . Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (rlp.de)